Gesetzgebung

Einmal Otto, immer Otto?


Bundestag ändert eheliches Vornamensrecht

 

Trinkaus-Schluckebier, Schluckebier-Trinkaus, nur Trinkaus, nur Schluckebier. Doppelname hü, Doppelname hott, Nachname der einen, Nachname des anderen. Im ehelichen Namensrecht ist bei der Wahl des  Nachnamens vieles möglich. Die Variationsweite gilt nun auch für Vornamen.

 

Otto und Lotte. Klingt gut. Aber was, wenn Lotte schon immer davon geträumt hat, Otto zu heißen und dieser lieber Lottchen als Ottchen gerufen werden würde? Kein Problem. Nach dem jetzt beschlossenen „Gesetz zur Änderung des Ehevornamensrecht“ soll dies künftig möglich sein: Doppelvornamen, Annahme des Vornamens des oder der anderen oder gar Vornamenstausch.

 

Weshalb dieser Gesetzesvorstoß? Die Politik hat erkannt, dass in unserer modernen Gesellschaft Offenheit und Flexibilität gefragt sind. Lebensabschnittsnamen – so formuliert es ein Fachmann. Passt ein Vorname zu einem bestimmten Alter, muss dies nicht zwingend für das gesamte Leben gelten. Wer den Bund der Ehe eingeht, ist in Bezug auf seine Persönlichkeit anders gepolt als zu Kindergartenzeiten oder als Teenager. Deshalb ist es nur konsequent, gemeinsam mit diesem neuen Lebensabschnitt auch neue vornamentliche Möglichkeiten zu eröffnen.

 

Gibt es Herausforderungen? Natürlich. Man stelle sich vor, Otto betritt die Familienfeier und stellt sich nun offiziell als Lotte, Otto-Lotte oder Lotte-Otto vor. Vice versa tut dies Lotte. Klingt kompliziert, ist kompliziert und mag erst mal für Verwirrung sorgen. Doch was ist schon ein bisschen Verwirrung im Vergleich zu namentlicher Freiheit und Kreativität ohne Grenzen?

 

Ohne Grenzen? Nicht ganz. Bislang nicht möglich sind Vornamensmischungen. Heißt in unserem Beispiel: Otto kann nicht Otte heißen und Lotte nicht Lotto. Doch, wer weiß. Vielleicht wird auch dies noch im Sinne der Identitätsvielfalt möglich sein.


 

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