10 Gebote - juristisch kompliziert
Challenge,  Jura

Die 10 Gebote – unter Mitwirkung einer Juristin


Länger als das Original

Und umständlicher. Kreativität bei Juristen ist eine andere als zum Beispiel bei Malern, Designern oder Songwritern. Geht es bei letzt Genannten darum, etwas zu schaffen, das gefällt, muss das Werk eines Juristen korrekt sein und – trotz aller Umständlichkeit auf den ersten Blick – nachvollziehbar sein. Juristische Texte sind sprachlich nicht schön. Sie klingen sperrig, strotzen vor Nomen, Wortwiederholungen und langen Sätzen.

Die 10 Gebote sind deshalb so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind. – Charles de Gaulle

Er könnte recht gehabt haben.

§ 1 Leitung des Christentums, Ausschließlichkeitsregel

(1) Ausschließlich Gott leitet das Christentum im Sinne des Absatzes 2 unter eigener Verantwortung.

(2) Christentum ist die Gemeinschaft aller Christen im Sinne des Absatzes 3.

(3) Christ ist, wer durch eine christliche Kirche das Sakrament der Taufe erfahren hat und dadurch in die Gemeinschaft der Christen aufgenommen wurde und aus dieser Gemeinschaft nicht ausgetreten ist.

 

§ 2 Verbot des Namensmissbrauchs

(1) Gott ist der alleinige Berechtigte des Rechts zum Gebrauch des Namens „Gott“. Kein Christ im Sinne des § 1 Absatz 3 hat das Recht, den Namen „Gott“ zu bestreiten, unbefugt zu verwenden oder zu missbrauchen.

(2) Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn der Name „Gott“ für eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB verwendet wird.

 

§ 3 Christliche Feiertage

(1) An christlichen Feiertagen im Sinne des Absatzes 2 sollen Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 keine Tätigkeiten verrichten, die der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen.

(2) Zu den christlichen Feiertagen zählen

  1. Heilige Drei Könige (6. Januar)
  2. das Osterfest (Karfreitag bis einschließlich Ostermontag, Sonntag nach dem ersten Frühjahrsvollmond)
  3. Christi Himmelfahrt (am ersten Donnerstag vierzig Tage nach Ostersonntag)
  4. das Pfingstfest (Pfingstsonntag und Pfingstmontag, fünfzig Tage nach dem Osterfest)
  5. Fronleichnam (zehn Tage nach Pfingsten)
  6. Mariä Himmelfahrt (15. August)
  7. Allerheiligen (1. November)
  8. Allerseelen (2. November)
  9. Buß- und Bettag (am ersten Mittwoch nach dem Volkstrauertag; Volkstrauertag ist der vorletzte Sonntag vor dem 1. Advent)
  10. Nikolaus (6. Dezember)
  11. Heiligabend (24. Dezember)
  12. Weihnachten (25. und 26. Dezember)

 

§ 4 Achtung der Eltern

Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 haben die Pflicht, ihren Vater im Sinne des § 1592 BGB und ihre Mutter im Sinne des § 1591 BGB zu achten.

 

§ 5 Gebot der Nichttötung

(1) Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen keine vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten gegen das Leben begehen (Straftaten im Sinne des 16. Abschnitts des Strafgesetzbuchs).

(2) Straftaten gegen das Leben sind insbesondere

Nr. 1 Mord im Sinne des § 211 StGB

Nr. 2 Totschlag im Sinne § 212 StGB

Nr. 3 Tötung auf Verlangen § 216 StGB

Nr. 4 Fahrlässige Tötung § 222 StGB

 

§ 6 Achtung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB achten. Dies gilt für die eigene sowie für fremde eheliche Lebensgemeinschaften. Insbesondere sind Handlungen zu unterlassen, die geeignet ist, zum Scheitern einer Ehe im Sinne des § 1565 BGB beizutragen oder zu führen.

 

§ 7 Achtung fremden Eigentums

Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen keinen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB begehen. Dem Diebstahl stehen insbesondere gleich

  1. besonders schwerer Fall des Diebstahls im Sinne des § 243 StGB,
  2. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 StGB,
  3. schwerer Bandendiebstahl im Sinne des § 244 a StGB,
  4. Raub im Sinne des § 249 StGB,
  5. schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB,
  6. Raub mit Todesfolge im Sinne des § 251 StGB,
  7. räuberische Erpressung im Sinne des § 255 StGB.

 

§ 8 Unterlassen falscher Behauptungen

Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen keine falsche uneidliche Aussage im Sinne des § 153 StGB, keinen Meineid im Sinne § 154 StGB und keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB begehen.

 

§ 9 Achtung fremden Eigentums und Besitzes an Grundstücken und Gebäuden

Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen das Eigentum und den Besitz eines anderen an Grundstücken und Gebäuden achten.

 

§ 10 Achtung fremden Eigentums und Besitzes sowie fremder Rechtsbeziehungen; salvatorische Klausel

(1) Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen in Ergänzung des § 6 Handlungen unterlassen, die geeignet sind, eine fremde Ehefrau dazu zu bestimmen, Handlungen vorzunehmen, die zum Scheitern im Sinne des § 1565 BGB ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB führen können.

(2) Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen Handlungen unterlassen, die geeignet sind, Arbeiter und Angestellte im agrarrechtlichen Bereich dazu zu bestimmen, ihre Dienst- und Arbeitsverträge zu kündigen.

(3) Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen das Eigentum und den Besitz eines anderen an Nutztiere im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchNutztV achten.

(4) Christen im Sinne des § 1 Absatz 3 sollen das Eigentum und den Besitz eines anderen an sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen achten.


 

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